Impressum

Daniel Schröter
Versicherungen & Immobilien
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Mobil: 0170-3494002
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Internet: www.daniel-schroeter.de


Inhaltlich verantwortlicher Dienstanbieter nach § 5 TMG / § 55 Abs. 2 RStV:
Daniel Schröter (Anschrift wie oben)

Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Gewerbeordnung, Aufsichtsbehörde: Industrie- und Handelskammer Ostwestfalen zu Bielefeld, Elsa-Brändström-Straße 1-3, 33602 Bielefeld

Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 Gewerbeordnung (Versicherungsmakler), Aufsichtsbehörde: Industrie- und Handelskammer Ostwestfalen zu Bielefeld, Elsa-Brändström-Straße 1-3, 33602 Bielefeld

Vermittlerregister (www.vermittlerregister.info):
Registrierungs-Nr. D-XAN9-WECEF-75 (für § 34d GewO)

Beschwerdeverfahren via Online Streitbeilegung für Verbraucher (OS): ec.europa.eu/consumers/odr. Wir sind weder verpflichtet noch bereit, an dem Streitschlichtungsverfahren teilzunehmen.

Berufsbezeichnung

Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 Gewerbeordnung, Bundesrepublik Deutschland

Zuständige Berufskammer

Industrie- und Handelskammer Ostwestfalen zu Bielefeld, Elsa-Brändström-Straße 1-3, 33602 Bielefeld

Berufsrechtliche Regelungen

- § 34c Gewerbeordnung (GewO)
- § 34d Gewerbeordnung (GewO)
- §§ 59 - 68 Gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG)
- Verordnung über die Versicherungsvermittlung und - beratung (VersVermV)

Die berufsrechtlichen Regelungen können über die vom Bundesministerium der Justiz und von der juris GmbH betriebenen Homepage www.gesetze-im-internet.de eingesehen und abgerufen werden.

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Die Tarife für Zahnprophylaxe sehen unterschiedliche Leistungen vor. Da die Krankenkasse hier keine Leistung erbringt, entfällt der Passus „Erstattung nach Vorleistung der Krankenkasse.“ Abhängig von der Häufigkeit, mit der die Versicherung die Kosten erstattet, reicht der Versicherungsnehmer die Rechnung ein. Sieht der Versicherer beispielsweise zwei Erstattungen pro Jahr in Höhe von je 50 Euro vor, die Kosten für eine Behandlung belaufen sich auf 70 Euro, verbleiben zweimal jährlich Kosten in Höhe von 20 Euro beim Versicherten. Sieht der Versicherer unabhängig von der Anzahl der Behandlungen eine Erstattung von 120 Euro im Jahr vor, macht es Sinn, die Rechnungen zu sammeln, bis die Obergrenze erreicht ist. Die Rechnungen müssen in jedem Fall im Original vorgelegt werden. Für die Erstattung der Kosten für Zahnprophylaxe muss keine vorherige Abstimmung mit dem Versicherer erfolgen. Unser Vergleich der Zahnzusatzversicherung berücksichtigt auf Ihren Wunsch solche Tarife.

Rechnungen für Zahnersatz sind der Albtraum eines jeden Kassenpatienten, wenn er keine Zahnzusatzversicherung besitzt. Die Zahnzusatzversicherung leistet bei Zahnersatz aber nicht vom ersten Tag an in unbegrenzter Höhe. Zunächst einmal gilt eine Wartezeit zwischen sechs und acht Monaten seit Antragstellung, bevor die Police in Anspruch genommen werden kann.

In den ersten Jahren sind die Leistungen begrenzt. Die Anzahl der Jahre sowie die Höhe der Maximierung hängt von der jeweiligen Gesellschaft und dem Tarif ab. Diese sogenannte Zahnstaffel könnte folgendermaßen aussehen:

Im ersten Jahr Bis zu 1.000 Euro
In den ersten beiden Jahren insgesamt Bis zu 2.000 Euro
In den ersten drei Jahren insgesamt Bis zu 3.000 Euro
In den ersten vier Jahren insgesamt Bis zu 4.000 Euro
Ab dem fünften Jahr Unbegrenzt bis zur vereinbarten tariflichen Leistung

Bis zu 1.000 Euro
Bis zu 2.000 Euro
Bis zu 3.000 Euro
Bis zu 4.000 Euro

Wichtig ist bei Zahnersatz, dass generell vor Behandlungsbeginn der mit der Krankenkasse abgestimmte Heil- und Kostenplan auch der privaten Zahnzusatzversicherung vorgelegt wird. Nur dann ist die vereinbarte Kostenübernahme gewährleistet. Unterlässt der Versicherungsnehmer dies, kürzt die Zahnzusatzversicherung die Leistungen in der Regel um 50 Prozent.

Bei Zahnersatz hat der Patient die Wahl, ob er auf Regelleistungen zurückgreifen möchte, oder sich lieber für höherwertigen Zahnersatz entscheidet. Beschränkt er sich auf die Regelleistung, erstattet die Zusatzversicherung die verbliebenen Kosten nach Vorleistung der Krankenkasse in voller Höhe. Fällt die Wahl auf privatärztliche Leistungen, dazu zählt auch höherwertiger Zahnersatz, erstattet die Zusatzversicherung nach Vorleistung der Krankenkasse den tariflich vereinbarten Satz. Lautet die Erstattungsklausel „bis zu 80 Prozent des verbliebenen Rechnungsbetrags nach Vorleistung der Krankenkasse“, könnte die Abrechnung folgendermaßen aussehen:

Rechnungsbetrag                                                                           2.000 Euro
Abzüglich Festkostenzuschuss Krankenkasse          300 Euro
Berechnungsgrundlage Zahnzusatzversicherung               1.700 Euro
80 Prozent aus 1.700 Euro           1.360 Euro
Eigenanteil versicherte Person 340 Euro

Besser fällt für den Versicherungsnehmer aber die Klausel aus 80 Prozent des Rechnungsbetrages nach Vorleistung der Krankenkasse, maximal jedoch bis zur Höhe der Rechnung. In diesem Fall würde die Zahnzusatzversicherung 1.600 Euro erstatten, zusammen mit der Vorleistung der Krankenkasse müsste der Patient nur noch 100 € selbst tragen. Würde der Festkostenzuschuss 500 € betragen, würde sich der Anteil der privaten Versicherung auf 1.500 Euro beschränken. Mit unserem Zahnzusatzversicherung Vergleich finden wir den für Sie passenden Tarif.

Zahnbehandlungen unterscheiden zwischen Regelleistungen und privatärztlichen Tätigkeiten. Beschränkt sich der Patient auf Regelleistungen, übernimmt der Versicherer je nach Tarif bis zu 100 Prozent der seitens der Krankenkasse nicht-erstattungsfähigen Kosten. Es gibt bei reiner Zahnbehandlung allerdings auch Behandlungsmethoden, für die Krankenkassen keinerlei Kosten tragen. Dazu gehören die modernen Ansätze der Wurzelkanalbehandlung. In diesem Fall übernimmt der private Versicherer die Aufwendungen. Um im Nachgang Unstimmigkeiten hinsichtlich der Behandlungsmethode und der Kostenübernahme durch die Zahnzusatzversicherung zu vermeiden, macht es Sinn, dies im Vorfeld mit dem Versicherer abzustimmen.

Nach Erhalt der Rechnung durch den Zahnarzt wird diese zunächst bei der Krankenkasse vorgelegt. Diese bestätigt dann, für welche Position welcher Betrag erstattet wurde. Die bestätigte Rechnung reicht der Patient dann bei dem privaten Versicherer zur Begleichung der Differenz ein.